§ 1 Leistungen des Serviceanbieters
- Der Serviceanbieter - e.Consult AG - richtet dem Servicenehmer ein
Schadenfix auf einem leistungsfähigen, sicheren und
hoch verfügbaren Server ein.
- Die Leistungen stehen aufgrund modernster Systeme
hoch verfügbar bereit. Einschränkungen durch Wartungsarbeiten
o.ä. sind geringfügig, aber unvermeidbar.
Wartungsarbeiten werden möglichst dann vorgenommen,
wenn mit Beeinträchtigungen am wenigsten zu
rechnen ist; sie werden nach Möglichkeit angekündigt.
- Der Serviceanbieter gewährleistet die Nutzung im
Hinblick auf Ausfallsicherheit, Datensicherung und
Schutz vor unberechtigten Zugriffen nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik und den selbst auferlegten,
strengen Sicherheitsvorkehrungen:
- Der Server ist durch Firewall-Systeme vor Angriffen und
ungerechtfertigten Zugriffen aus dem Internet geschützt.
Zur Minimierung des Risikos eines Datenverlustes werden
regelmäßig Datensicherungen vorgenommen.
- Der physische Zugang von Unbefugten zum Server wird durch
technische und organisatorische Vorkehrungen verhindert.
§ 2 Preise, Vertragsdauer und Beendigung
Schadenfix.de unterscheidet zwischen einem kostenlosen Basis-Eintrag und einem
kostenpflichtigen Aktiv-Eintrag.
Der Basiseintrag ist kostenlos und kann jederzeit gekündigt werden.
Die Modalitäten des Aktiv-Eintrags
gestalten sich wie folgt:
Die kostenlose Vertragszeit beginnt zum ersten des Folgemonats nach erfolgter Einrichtung von Schadenfix auf dem Server
und beträgt zwei Monate (Testphase).
Hat der Servicenehmer während der Testphase gekündigt, so begründet eine spätere, erneute Einrichtung von Schadenfix einen kostenpflichtigen Aktiv-Eintrag; eine kostenlose Testphase kommt dann nicht mehr in Betracht.
Während der Testphase kann der Vertrag gekündigt werden. Die kostenpflichtige Vertragszeit beginnt im Anschluß und endet nach Ablauf
von 12 Monaten. Sie verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn eine der Parteien nicht spätestens
einen Monat vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.
Der Preis für den Aktiveintrag beträgt auf 14,90 Euro monatlich. Dieser Preis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer von 19%. Die Zahlung ist jährlich im Voraus fällig.
Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund ist beiden Parteien vorbehalten. Ein wichtiger
Grund für den Serviceanbieter ist insbesondere bei,
Zahlungsverzug des Servicenehmers in Höhe von mehr als
einem monatlichem Entgelt für die Nutzungsüberlassung,
Verletzung erheblicher Mitwirkungspflichten, Rechtswidrige
Einstellung von Dateien. Kündigung und Widerspruch müssen
schriftlich erfolgen.
§ 3 Gewährleistung und Haftung
Der Serviceanbieter gewährleistet, dass dem Servicenehmer
sowie den von diesem autorisierten Dritten die virtuelle
Kanzlei in hohem Maße - eingeschränkt durch
Wartungszeiten - zur Verfügung steht. Dabei sind sich
die Parteien darüber einig, dass
- Der Serviceanbieter nicht die Funktion des oder die
Kommunikation über das Internet sicherstellen kann, ebenso
wenig wie die Funktionstüchtigkeit des vom Servicenehmer
verwandten EDV-Systems;
- es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln,
dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind;
- der Serviceanbieter nicht dafür einstehen kann,
dass die virtuelle Kanzlei den speziellen Anforderungen
des Servicenehmers gerecht wird und
- der Betreiber des Hochsicherheitsservers des Serviceanbieters
bei Wahrung äußerster Sorgfalt ausgewählt wurde (Hardware-Störungen
werden automatisch erkannt, Störungsmeldungen täglich von
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr angenommen und Entstörungsarbeiten
spätestens 4 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung begonnen).
Der Serviceanbieter haftet für sämtliche sich ergebenden
Schäden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der
folgenden Ziffern:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern
und leitenden Angestellten des Serviceanbieters, bei schwerwiegendem
Organisationsverschulden, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der
Serviceanbieter ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Serviceanbieter, wenn
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und ausschließlich für
vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehen bei Vertragsschluss aufgrund
der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise gerechnet
werden muss. Vorhersehbar im vorgenannten Sinne ist nicht der
Totalausfall des Servers.
- Die Haftung für einen von dem Serviceanbieter zu vertretenden
Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt,
der auch eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Servicenehmer seine Daten
innerhalb angemessener Intervalle (mindestens jedoch einmal täglich)
gesichert hat bzw. hätte; der Beweis der ordnungsgemäßen Datensicherung
obliegt dem Servicenehmer. Die Nutzung der virtuellen Kanzlei entbindet
den Servicenehmer nicht von der berufsrechtlichen Verpflichtung zum
Führen von Handakten.
- In den Fällen der Ziffern 2 bis 3 ist die Haftung je
Schadensereignis summenmäßig begrenzt auf den Betrag von 5.000 EUR.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Ebenso ist
jegliche verschuldensunabhängige Haftung, etwa für bei Vertragsschluss
vorhandene Fehler, ausgeschlossen.
- Vorstehende Haftungseinschränkungen erstrecken sich auch auf Arbeitnehmer,
freie Mitarbeiter und Subunternehmer des Serviceanbieters.
§ 4 Rechtsverletzung, Sperrung, Löschung
- Sofern im Sinne des § 4 Ziffer 5 rechtswidrige oder rechtlich
bedenkliche Daten oder Dokumente eingestellt werden, verpflichtet
sich der Servicenehmer, den Serviceanbieter von Ansprüchen Dritter
auf erstes Anfordern freizustellen.
- Wird von Dritten oder einer Behörde im Rahmen ihrer
Aufgaben die Sperrung des Zugangs oder die Löschung von in
die virtuelle Kanzlei eingestellten Daten oder (auch einzelner)
Dokumente verlangt, so ist der Serviceanbieter nach billigem
Ermessen berechtigt, den Zugang zu sperren.
Im Übrigen ist der Serviceanbieter zur Sperrung nur berechtigt, wenn
- der Servicenehmer oder ein Berechtigter dies unter Angabe seines
Zugangscodes verlangen
- dies zur Verhinderung des Missbrauchs oder zur Abwehr eines Angriffs
auf die Sicherheit der virtuellen Kanzlei oder das System dringend
erforderlich und geeignet erscheint
- der Servicenehmer nicht binnen 2 Wochen seit ihrer Anforderung
gem. Ziffer 1 die schriftliche Freistellung erklärt und einen angemessenen
Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten bezahlt
- die Vertragszeit abgelaufen ist
Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der für die Sperrung vorliegende Grund entfallen ist.
- Der Serviceanbieter ist zur Löschung der auf dem Server abgelegten Daten berechtigt, wenn
Im Übrigen ist der Serviceanbieter zur Sperrung nur berechtigt, wenn
- die Vertragszeit abgelaufen ist (§ 3 Ziffer 4)
- dies behördlich angeordnet wird
- der Servicenehmer dies unter Angabe seines Zugangscodes verlangt
- ein Dritter einen rechtskräftigen Anspruch hierauf hat
- aus sonstigen wichtigem Grund, wenn der Verbleib der Daten für
den Serviceanbieter nicht zumutbar ist
Eine Löschung soll erst erfolgen, wenn durch die Sperrung nicht der
bezweckte Erfolg erreichbar ist und der Servicenehmer
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
§ 5 Datenschutz
Alle im Rahmen dieses Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten
werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung vom Serviceanbieter
erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt.
§ 6 Übertragung
Die dem Servicenehmer eingerichtete virtuelle Kanzlei ist
nur mit Zustimmung des Serviceanbieters übertragbar.
§ 7 Grundsätze für die organisatorische Optimierung der anwaltlichen Unfallregulierung
Der Servicenehmer verpflichtet sich nachfolgende Grundsätze zu akzeptieren und sein Handeln danach auszurichten.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze kann zu einem Ausschluss aus Schadenfix.de führen.
- Ein erster – möglichst zeitnaher – Besprechungstermin ist dem Geschädigten unverzüglich anzubieten.
- Bei Bedarf soll ein freier Sachverständiger eingeschaltet werden.
- Die Schadensersatzansprüche sollten umgehend, nach Möglichkeit an dem auf die Besprechung folgenden Tage geltend gemacht werden.
- Die Feststellung des Versicherers über den Rundruf und die Fertigung des Aufforderungsschreibens haben parallel zu erfolgen. Mit dem Diktat des Aufforderungsschreiben soll insbesondere nicht bis zum Eingang der Rundrufantwort abgewartet werden.
- Standardinhalt des ersten Aufforderungsschreibens ist:
- Sachverhaltsdarstellung
- Angabe über Vorsteuerabzugsberechtigung
- Angabe über das Bestehen einer Vollkaskoversicherung
- Angabe der Kontoverbindung des Mandanten und – soweit bekannt – der Zessionare
- Hinweis auf etwaige polizeiliche Unfallaufnahme
- Beifügung einer Vollmacht
- Die Auszahlung der Schadensersatzleistung soll grundsätzlich direkt an den Geschädigten bzw. die Zessionare unter Benachrichtigung des Anwalts verlangt werden.
- Sofern die Kfz-Werkstatt bekannt ist, wird sie umgehend über die Bearbeitung des Schadensfalles durch das Anwaltsbüro informiert unter Angabe des sachbearbeitenden Kollegen, verbunden mit dem Angebot, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.
§ 8 Nebenbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis
bezieht sich auch auf die Abänderung der Schriftformabrede.
- Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
- Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die
Wirksamkeit dieser Vereinbarung Saarbrücken vereinbart.
- Auf diesen Vertrag ist alleine deutsches Recht anwendbar.
- 5. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so
umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
erreicht wird. Ist eine Umdeutung unmöglich, sind die Parteien
verpflichtet, eine Abrede zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
e.Consult AG - Stand 05/2009