Unsere Kanzlei existiert seit 1954, als ihr Gründer Dr. Fritz Krach sich als Einzelanwalt in seiner Heimatstadt Mainz niederließ. Schon bald merkte er, dass für eine professionelle juristische Bearbeitung von Verkehrsunfällen und im Straßenverkehr begangener Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten eine Spezialisierung unumgänglich ist und gehörte damit zu den ersten Anwälten überhaupt, die sich ausschließlich auf diese Rechtsgebiete konzentriert haben. Abgerundet und ergänzt wird diese Spezialisierung durch die Tätigkeit auf verwandten Gebieten des Indidvidualversicherungsrechts, soweit die Schadenversicherung betroffen ist (allgemeine Haftpflicht, Fahrzeugkasko, Berufshaftpflicht). 1972 wurde Dr. Uwe Krüger als Partner aufgenommen, seitdem heißt die Kanzlei "Krach & Krüger". Zwanzig Jahre später kam der Sohn des Kanzleigründers Dr. Tillmann Krach hinzu. Seit dem Ausscheiden von Fritz Krach haben Uwe Krüger und Tillmann Krach den Anwaltsberuf gemeinsam ausgeübt, zum 1. Juli 2011 hat Dr. Krüger die Sozietät aus Altersgründen verlassen. Dr. Tillmann Krach bietet weiterhin eine Alternative sowohl zu den Allgemeinanwälten als auch zu den Großkanzleien mit zahlreichen spezialisierten - aber dafür oft wechselnden - Kollegen und Kolleginnen. Unter Aufrechterhaltung der von seinem Vater begründeten Tradition nennt er sich bewußt SPEZIALIST FÜR HAFTUNGS- UND SCHADENSRECHT, VERSICHERUNGSRECHT, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN- UND STRAFRECHT (Schwerpunkt Straßenverkehr). Diese Bezeichnung vermeidet die Begriffe "Verkehrsrecht" und "Verkehrsanwälte". Gegenstand der juristischen Arbeit ist nämlich nicht nur der "Verkehr", es sind andererseits aber auch nicht alle juristischen Fragen, die einen Bezug zum Autofahren bzw. zum Straßenverkehr haben (z.B. nicht Kauf und Gewährleistung und auch nicht das Fahrerlaubnisrecht, soweit es das Verwaltungsrecht berührt). Dr. Krach ist daher auch kein "Fachanwalt für Verkehrsrecht", sondern versteht sich als Spezialist im oben beschriebenen Sinn.
In einem Zeitungsartikel unter der Überschrift "Kostenloser Rat vom Fachanwalt" stand als Fazit zu lesen: "Vor dem Unfall sollte die Haftungsfrage geklärt werden, damit ein Opfer nicht auf den Kosten sitzen bleibe." Diesen Service können wir leider nicht bieten, aber wir sind redlich bemüht, NACH einem in der Regel nicht geplanten Unfallereignis Ihre Rechte so effektiv wie möglich durchzusetzen. Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto schneller kann er handeln und Sie davor bewahren, den Empfehlungen nicht sachkundiger oder zumindest nicht unabhängiger Ratgeber zu folgen. Dieser Internet-Dienst soll die erste Kontaktaufnahme erleichtern. Die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen (Einzelheiten unter dem Stichwort "Kosten"). Bei Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung.
Sie hatten einen Verkehrsunfall? 1. Sie schildern uns die Unfalldaten entweder telefonisch oder rund um die Uhr über unseren Unfallfragebogen 2. Dr. Krach setzt sich mit Ihnen in Verbindung und bespricht das weitere Vorgehen im Sinne einer zielführenden und effizienten Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen. Wir informieren Sie sofort über ein eventuelles Mithaftungsrisiko (soweit es erkennbar ist), damit Sie keine finanziellen Nachteile erleiden. Die Möglichkeiten, die das deutsche Schadenersatzrecht bietet, werden Ihnen am konkreten Fall erläutert.
Sie hatten einen Verkehrsunfall und wurden geschädigt? Im Fall einer Mithaftung und bei Vollkaskoschutz wird zunächst geklärt, ob und wann es sinnvoll ist, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Für die Haftpflichtansprüche gilt im einzelnen: * Wir informieren Sie, welche Wege der Sachschadenregulierung Ihnen offenstehen (Abrechnung nach Schätzung, werkstattmäßige oder private Reparatur, Zeitwertersatz und Verkauf des Unfallwagens usw.). Schon beim Erstgespräch wird geklärt, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll ist und ob sich die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges empfiehlt. * Wir erklären Ihnen, wie Sie Vorfinanzierungen (von Gutachter-, Mietwagen- oder Werkstattkosten bzw. für den Erwerb eines Nachfolgefahrzeuges) vermeiden bzw. auf Kosten des Gegners durchführen können. * Wenn Sie verletzt wurden und arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Erwerbs- bzw. Haushaltführungsschadens. Das gleiche gilt für Arztkosten usw., die nicht von anderen Versicherern getragen werden sowie für durch die Behandlung veranlasste Fahrtkosten. Schließlich steht Ihnen in der Regel ein sog. Schmerzensgeld zu, dessen Höhe der Anwalt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aushandeln muss.
Ihnen als geschädigter Person entstehen dann keine Rechtsanwaltskosten, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer erstattet die Kosten Ihres Anwalts, weil sie zum Schaden gehören. Für die Kosten eines Prozesses muss diejenige Partei aufkommen, die unterliegt. Über die Risiken eines gerichtlichen Verfahrens werden Sie im gegebenen Zeitpunkt genauestens informiert. Günstig ist eine Rechtsschutzversicherung dann, wenn der Unfall zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie geführt hat.
Als Kooperationspartner nutzen sie bitte die spezielle Schadens-Meldung.
Ihr direkter Draht in die Kanzlei: Berufen Sie sich auf schadenfix.de !