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Brandenburgische Rechtsanwaltskammer

Kanzleiprofil

Rechtsanwalt Johannes Martin Demuth LL.M. Dennis-Gabor-Straße 2 14469 Potsdam NIEDERLASSUNG in der Kirchstraße 21 10557 Berlin Tel.: 030-6881720 Fax: 030-6881730 Gerne vertrete ich Sie in den folgenden Rechtsangelegenheiten: * Verkehrsrecht (z.B. Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Sperrzeit & Auflagen und Entzug Fahrerlaubnis) * Arbeitsrecht (z.B. Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Zeugnis etc.) * Beamtenrecht (z.B. Versetzung, Abordnung & Umsetzung) * Zivil- und Vertragsrecht (Gewährleistung, Kaufrecht, Gesellschaftsverträge, Vertragsgestaltung etc.) * Internetrecht (z.B. E-Commerce-Recht, Abmahnung, einstweilige Verfügung, AGB & Datenschutz) Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Berlin und Potsdam RA Johannes Martin Demuth LL.M. Dennis-Gabor-Str. 2 14469 Potsdam Tel.: 0331-6207811 mobil: 0177-3375560 Fax: 0331-6207814 NIEDERLASSUNG in der Kirchstraße 21 10557 Berlin Tel.: 030-6881720 Fax: 030-6881730

Bußgeldbescheid erhalten ?


Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum
Verkehrsanwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im
Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des
Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können
die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst
ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver
Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein
Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim
Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder
Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden,
die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum
Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Tipp: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.


Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die
Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit
einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.


Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und
höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der
Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für
die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich.
Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von
den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den
vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.


Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen
Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende
Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des
Regelbußgeldes zu berücksichtigen.


Nehmen Sie zunächst unbverbindlich Kontakt zu RA Demuth auf unter 0331-6207811

Sie hatten einen Unfall ?

Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

* Sie haben das Recht Ihren Wagen in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. * Sie haben Anspruch auf Entschädigung des Ausfalls Ihres Verdienstes oder Ihrer Arbeitskraft im Haushalt. * Ersatz aller durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Taxikosten, beschädigte Kleidung, An- und Abmeldekosten, etc…). * Sie haben ab einer Schadenhöhe von ca. 750,00 € das Recht auf einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl.

Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Tipp: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:

1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
5. Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
7. Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse »Unfallhelfer« beeinflussen. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Verkehrsanwalt, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen.
8. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
9. Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!

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Alkohol und Drogen

Die
Verteidigung bei Alkohol- beziehungsweise Drogendelikten stellt ein intensives Betätgungsfeld der Anwälte dar. Hier droht die
Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen
hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und
absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab
0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in
einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen
sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstösse oder Rotlichtverstösse
und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein einziges
Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis wieder zu verlieren. Je näher der
festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von
1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese
alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille
Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die
Fahrerlaubnis zu verlieren.

Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle
absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht
entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor
Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10–12 Monaten, keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.

Es muss aber nicht immer das
Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann
auch die Führerscheinstelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein
Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im
Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für
Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für
Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewisse
Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im
Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch
besteht.

Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen außerordentlich gut
geschult ist und unter Drogeneinfluß stehende Verkehrsteilnehmer mit
sicherem Blick erwischt, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten
drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die
Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die
Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung
an.

An dieser Stelle ist Hilfe eines Verkehrsanwaltes aus
verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob
tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob
dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als
Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die
Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenfalls unter Geldauflage –
eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die
Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für
einen Verkehrsanwalt.

Bei den Drogenkonsumenten,
insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der
festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf
es sehr viel Spezialkenntnis des Verkehrsanwaltes, der sich mit dieser
Materie befaßt. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um
die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich
nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr
genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen
konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets
sofort.

Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er
nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier
kann der Verkehrsanwalt tätig werden, indem er zunächst einmal versucht,
mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für den Betroffenen
auszuhandeln beziehungsweise ihm die nötige Zeit zu verschaffen, um an
einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat
ein besonderen Stellenwert.

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Verkehrsstrafrecht


In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe
eines Verkehrsanwalts kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des
Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der
strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen
der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche
Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung
gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im
Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet
sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der
Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Tipp: Auch wenn der Vorwurf der
Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend zu sein scheint,
sollten Sie sich in jedem Fall verkehrsanwaltlichen Beistands
versichern.


Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere
Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder
Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche
Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein
Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie
Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen
grober Fahrlässigkeit.

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Bussgeldmeldung

Bußgeld oder Fahrverbot droht? Verkehrsanwälte können oft weiterhelfen!

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