Rechtsanwalt Johannes Martin Demuth LL.M. Dennis-Gabor-Straße 2 14469 Potsdam NIEDERLASSUNG in der Kirchstraße 21 10557 Berlin Tel.: 030-6881720 Fax: 030-6881730 Gerne vertrete ich Sie in den folgenden Rechtsangelegenheiten: * Verkehrsrecht (z.B. Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Sperrzeit & Auflagen und Entzug Fahrerlaubnis) * Arbeitsrecht (z.B. Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Zeugnis etc.) * Beamtenrecht (z.B. Versetzung, Abordnung & Umsetzung) * Zivil- und Vertragsrecht (Gewährleistung, Kaufrecht, Gesellschaftsverträge, Vertragsgestaltung etc.) * Internetrecht (z.B. E-Commerce-Recht, Abmahnung, einstweilige Verfügung, AGB & Datenschutz) Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Berlin und Potsdam RA Johannes Martin Demuth LL.M. Dennis-Gabor-Str. 2 14469 Potsdam Tel.: 0331-6207811 mobil: 0177-3375560 Fax: 0331-6207814 NIEDERLASSUNG in der Kirchstraße 21 10557 Berlin Tel.: 030-6881720 Fax: 030-6881730
Tipp: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.
Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die
Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit
einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.
Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und
höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der
Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für
die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich.
Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von
den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den
vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen
Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende
Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des
Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Nehmen Sie zunächst unbverbindlich Kontakt zu RA Demuth auf unter 0331-6207811
Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen
hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und
absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab
0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in
einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen
sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstösse oder Rotlichtverstösse
und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein einziges
Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis wieder zu verlieren. Je näher der
festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von
1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese
alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille
Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die
Fahrerlaubnis zu verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle
absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht
entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor
Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10–12 Monaten, keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.
Es muss aber nicht immer das
Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann
auch die Führerscheinstelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein
Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im
Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für
Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für
Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewisse
Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im
Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch
besteht.
Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen außerordentlich gut
geschult ist und unter Drogeneinfluß stehende Verkehrsteilnehmer mit
sicherem Blick erwischt, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten
drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die
Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die
Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung
an.
An dieser Stelle ist Hilfe eines Verkehrsanwaltes aus
verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob
tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob
dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als
Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die
Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenfalls unter Geldauflage –
eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die
Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für
einen Verkehrsanwalt.
Bei den Drogenkonsumenten,
insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der
festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf
es sehr viel Spezialkenntnis des Verkehrsanwaltes, der sich mit dieser
Materie befaßt. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um
die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich
nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr
genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen
konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets
sofort.
Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er
nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier
kann der Verkehrsanwalt tätig werden, indem er zunächst einmal versucht,
mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für den Betroffenen
auszuhandeln beziehungsweise ihm die nötige Zeit zu verschaffen, um an
einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat
ein besonderen Stellenwert.
Nehmen Sie zunächst unbverbindlich Kontakt zu RA Demuth auf unter 0331-6207811
Tipp: Auch wenn der Vorwurf der
Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend zu sein scheint,
sollten Sie sich in jedem Fall verkehrsanwaltlichen Beistands
versichern.
Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere
Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder
Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche
Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein
Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie
Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen
grober Fahrlässigkeit.
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