Kanzleiprofil
Unsere Rechts- und Fachanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl im Anwaltshaus Bad Nauheim befindet sich in Bad Nauheim; nördlich von Friedberg/Wetterau gelegen. Mit insgesamt sechs spezialisierten Rechtsanwälten sind wir insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht; Architektenrecht; Bank-und Kapitalmarktrecht (Fachanwältin); Baurecht; Beitreibungsrecht; Erbrecht; Familienrecht (Fachanwalt); IT-Recht; Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Fachanwalt); Seniorenrecht; Sozialrecht und Verkehrsrecht (Fachanwalt), tätig.
Bei einem Verkehrsunfall erhalten Sie i.d.R. in unserer Kanzlei einen Termin am gleichen Tag!
Keine Zeit für einen Anwaltstermin?
Dann nutzen Sie unseren Unfall-Online-Service!
Unfallmeldung über´s Internet rund um die Uhr!
Übermitteln Sie die Unfalldaten ganz einfach und bequem über den Unfallfragebogen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm setzt sich mit Ihnen dann in Verbindung.
Die Akte wird dann nach Dateneingang angelegt und der gegnerische Haftpflichtversicherer sofort per fax informiert.
Ihr Recht: Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe, einer evt. Wertminderung, etc. zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar eine Schadenhöhe von Ø 800,-€ nicht erreicht wird, empfiehlt sich zunächst den Schadennachweis in Form einer Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt zu erbringen, da die Kosten für ein Gutachten bei einer solchen Schadenhöhe grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden.
Ihr Recht im Reparaturfall:
Im Falle eines Reparaturschadens hat der Geschädigte die Wahl: Er kann sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder einer freien Werkstatt reparieren lassen; er kann auch selbst reparieren. Haftpflichtversicherer haben kein Recht, den Reparaturweg oder gar eine bestimmte Werkstatt vorzuschreiben. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug auch unrepariert lassen, es unrepariert verkaufen oder in diesem Zustand (falls es verkehrs- und betriebssicher ist- weiter fahren. Hier gibt es unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Ergebnissen. Nur bei Einschaltung eines fachlich versierten Rechtsanwalts haben Sie die Gewähr, dass die für Sie wirtschaftlich interessanteste und rechtlich mögliche Abrechnungsvariante gewählt wird.
Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls kann der Geschädigte grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede ist der Geschädigte nach neuester Rechtsprechung verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen und nicht gleich den relativ teuren sog. "Unfallersatztarif" anzunehmen. Hält sich der Geschädigte nicht daran, so kann es sein, dass er auf einem Großteil der ihm entstandenen Mietwagenkosten sitzenbleibt. Alternativ kann für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.
Ihr Recht im Totalschadensfall
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, dann muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten einer fachgerecht ausgeführten Reparatur tragen, wenn das Fahrzeug weiter genutzt wird. Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, oder führt er nur eine Not- oder Minderreparatur durch, hat er gem. aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes, wenn die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind und er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt. Wenn jedoch das verunfallte Fahrzeug verkauft werden soll, dann darf dies zu dem Restwert veräußert werden, den der Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Dies jedenfalls solange, wie der gegnerische Haftpflichtversicherer noch kein höheres Kaufangebot übermittelt hat und die Annahme zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich im Verkaufsfalle ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug.
Der Geschädigte kann bei Anfall eine Vielzahl weiterer Schadenpositionen geltend machen. Hier sei beispielsweise bei Verletzung das Schmerzensgeld oder der Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden erwähnt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, welcher schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Schadensregulierung beauftragen kann -auf Kosten des gegnerischen Versicherers.
Ihnen selbst als Geschädigtem entstehen also keine Rechtsanwaltskosten, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer erstattet die Kosten Ihres Verkehrsanwalts, denn die Anwaltskosten gehören zum Schaden.Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Sollten auf Sie wegen Mitschuld oder aus anderen Gründen mögliche Ansprüche auf Sie zukommen, setzen wir uns vorab mit Ihnen in Verbindung.