Matthias Richter

36100 Petersberg

Anwaltsprofil

Berufsbezeichnung

  • Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskammer

  • RAK Kassel

Mitgliedschaften

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
  • Mitglied im Rechtsbeistand des BVSK

Kanzleiprofil

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anwaltliche Hilfe nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsunfälle passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe.

Deshalb habe ich für Sie diesen Internet-Dienst eingerichtet. Die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen (siehe Kosten). Sollte dem nicht so sein, haften Sie zum Beispiel im Rahmen Ihres Mitverschuldens.

Lassen Sie sich nicht von dem Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners mit sogenanntem "Schadenmanagement", besonderen Fragebögen oder anderen Versuchen, Druck auf Sie auszuüben, einschüchtern. Das Interesse solcher Versicherungsunternehmen liegt nicht darin, Ihre berechtigten Ansprüche zu regulieren, sondern die eigenen Kosten und damit den Ihnen zustehenden Schadensersatz zu reduzieren. Dies müssen Sie nicht hinnehmen.

Am 1. Dezember 2014 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt hierzu: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ Das Gericht machte eine Ausnahme bei einem weltweit tätigen Mietwagen– und Leasingunternehmen eines großen Fahrzeugherstellers.

 

 

So einfach können Sie aktiv werden

Sie hatten einen Verkehrsunfall?

1. Sie schildern mir die Unfalldaten entweder telefonisch oder rund um die Uhr über die Meldefunktionen dieser Seite oder am Besten durch meinen Einzelheiten zum Unfall erfassenden Fragebogen über die Schaltfläche "Webakte"-Login und dann die Schaltfläche "Schadenregulierung" und in einem Bußgeldfall über die Schaltfläche "Webakte"-Login und dann die Schaltfläche "Bußgeldanfrage". Unter www.unfallskizze.de können Sie eine Unfallskizze fertigen, abspeichern und neben Fotos als Dateianhang hochladen.

2. Ich setze mich mit Ihnen in Verbindung, melde nach Auftrag den Schaden bei der Versicherung und hole den größtmöglichen Ersatz für sie heraus.

Was steht Ihnen zu

Sie hatten einen Verkehrsunfall und wurden geschädigt?

* Sie haben das Recht Ihren Wagen in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen.

* Sie haben Anspruch auf Entschädigung des Ausfalls Ihres Verdienstes oder Ihrer Arbeitskraft im Haushalt.

* Ersatz aller durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Taxikosten, beschädigte Kleidung, An- und Abmeldekosten, etc…).

* Sie haben ab einer Schadenhöhe von ca. 750,00 € das Recht auf einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl.

Wichtige Hinweise

Hinweis nach § 49 Bundesrechtsnwaltsordnung:

 

Ich bin verpflichtet, meine Tätigkeit gegenüber dem Mandanten nach der für mich geltenden gesetzlichen Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) abzurechnen. Die Höhe meiner Vergütung ist von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. Bei einem Schaden aus zum Beispiel einem Verkehrsunfall setzt sich der Gegenstandswert aus dem durch den Verkehrsunfall entstandenen materiellen und ggf. immateriellen Schaden zusammen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit benötige ich zwei mit Datum und Unterschrift versehene Originalvollmachten.

Das Formular „Mandatsumfang“ legt den Umfang des Auftrags fest.

 Bitte lesen Sie insbesondere auch das Schriftstücke Widerufsbelehrung und Allgemeine Mandatsbedingungen aufmerksam durch.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

_______________________________________

 

Der Rechtsanwalt ist berufshaftpflichtversichert bei der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München, vertreten durch die AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte EU-Gebiet und die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung greift nur, wenn die anwaltlichen Leistungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

----------------------------------------

 

Schlichtungsstellen

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE

 

----------------------------------------

 

Kooperationen

Der Rechtsanwalt unterhält dauerhafte Kooperationen mit Herrn Diplom-Betriebswirt (FH) Jens Weitzel, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Schillerstraße 48b, 58730 Fröndenber

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Versicherungssumme 250.000,00 

 

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. 

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. 

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 

1.

für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, 2. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, 3. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, 4. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, 5. 

für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts. 
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 25. 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. 
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. 
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer. 
(8) (weggefallen) 

Kontakt

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich und kostenlos. Ein Rechtsanwalt setzt sich nach Ihrer Anmeldung umgehend mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Sie gehen kein Risiko ein

Kontaktdaten anzeigen

Anwaltsprofil

Berufsbezeichnung

  • Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskammer

  • RAK Kassel

Mitgliedschaften

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
  • Mitglied im Rechtsbeistand des BVSK

Kanzleiprofil

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anwaltliche Hilfe nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsunfälle passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe.

Deshalb habe ich für Sie diesen Internet-Dienst eingerichtet. Die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen (siehe Kosten). Sollte dem nicht so sein, haften Sie zum Beispiel im Rahmen Ihres Mitverschuldens.

Lassen Sie sich nicht von dem Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners mit sogenanntem "Schadenmanagement", besonderen Fragebögen oder anderen Versuchen, Druck auf Sie auszuüben, einschüchtern. Das Interesse solcher Versicherungsunternehmen liegt nicht darin, Ihre berechtigten Ansprüche zu regulieren, sondern die eigenen Kosten und damit den Ihnen zustehenden Schadensersatz zu reduzieren. Dies müssen Sie nicht hinnehmen.

Am 1. Dezember 2014 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt hierzu: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ Das Gericht machte eine Ausnahme bei einem weltweit tätigen Mietwagen– und Leasingunternehmen eines großen Fahrzeugherstellers.

 

 

So einfach können Sie aktiv werden

Sie hatten einen Verkehrsunfall?

1. Sie schildern mir die Unfalldaten entweder telefonisch oder rund um die Uhr über die Meldefunktionen dieser Seite oder am Besten durch meinen Einzelheiten zum Unfall erfassenden Fragebogen über die Schaltfläche "Webakte"-Login und dann die Schaltfläche "Schadenregulierung" und in einem Bußgeldfall über die Schaltfläche "Webakte"-Login und dann die Schaltfläche "Bußgeldanfrage". Unter www.unfallskizze.de können Sie eine Unfallskizze fertigen, abspeichern und neben Fotos als Dateianhang hochladen.

2. Ich setze mich mit Ihnen in Verbindung, melde nach Auftrag den Schaden bei der Versicherung und hole den größtmöglichen Ersatz für sie heraus.

Was steht Ihnen zu

Sie hatten einen Verkehrsunfall und wurden geschädigt?

* Sie haben das Recht Ihren Wagen in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen.

* Sie haben Anspruch auf Entschädigung des Ausfalls Ihres Verdienstes oder Ihrer Arbeitskraft im Haushalt.

* Ersatz aller durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Taxikosten, beschädigte Kleidung, An- und Abmeldekosten, etc…).

* Sie haben ab einer Schadenhöhe von ca. 750,00 € das Recht auf einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl.

Wichtige Hinweise

Hinweis nach § 49 Bundesrechtsnwaltsordnung:

 

Ich bin verpflichtet, meine Tätigkeit gegenüber dem Mandanten nach der für mich geltenden gesetzlichen Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) abzurechnen. Die Höhe meiner Vergütung ist von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. Bei einem Schaden aus zum Beispiel einem Verkehrsunfall setzt sich der Gegenstandswert aus dem durch den Verkehrsunfall entstandenen materiellen und ggf. immateriellen Schaden zusammen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit benötige ich zwei mit Datum und Unterschrift versehene Originalvollmachten.

Das Formular „Mandatsumfang“ legt den Umfang des Auftrags fest.

 Bitte lesen Sie insbesondere auch das Schriftstücke Widerufsbelehrung und Allgemeine Mandatsbedingungen aufmerksam durch.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

_______________________________________

 

Der Rechtsanwalt ist berufshaftpflichtversichert bei der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München, vertreten durch die AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte EU-Gebiet und die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung greift nur, wenn die anwaltlichen Leistungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

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Schlichtungsstellen

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE

 

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Kooperationen

Der Rechtsanwalt unterhält dauerhafte Kooperationen mit Herrn Diplom-Betriebswirt (FH) Jens Weitzel, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Schillerstraße 48b, 58730 Fröndenber

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Versicherungssumme 250.000,00 

 

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. 

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. 

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 

1.

für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, 2. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, 3. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, 4. 

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, 5. 

für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts. 
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 25. 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. 
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. 
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer. 
(8) (weggefallen)